Neues Online-Formular für Anfragen/Anträge an die Gemeindeverwaltung Lohra
Abräumung und Einebnung von Grabstätten auf Antrag
Friedhöfe der Gemeinde Lohra
Abräumung und Einebnung von Grabstätten auf Antrag
Erfahrungsgemäß häufen sich im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres die Wünsche der Nutzungsberechtigten nach einer möglichst kurzfristigen Abräumung und Einebnung von Grabstätten.
Gem. § 32 der aktuellen Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra werden Grabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt.
Folgende Gebühren werden für die Einebnung gem. § 11 Buchstabe a) der ab 01.03.2021 gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra erhoben:
1) Reiheneinzelgrabstätte 400,00 €
2) Reihendoppelgrabstätte 400,00 €
Auf die Bestimmungen des § 11 Buchstabe c) der Friedhofsgebührensatzung wird hingewiesen:
„Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten geeignete Dritte mit der Beseitigung beauftragen. In diesem Fall werden die Kosten den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeinde in voller Höhe berechnet. Die Differenz zur Grabräumungsgebühr nach Buchstabe a) wird erstattet. Eine Ver-zinsung ist ausgeschlossen.“
Für die Einebnung einer Grabstätte ist grundsätzlich ein schriftlicher „Antrag auf (vorzeitige) Grabräumung“ durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; für die vorzeitige Einebnung bedarf es außerdem der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Wir weisen darauf hin, dass bei vorzeitiger Einebnung der überwiegende Teil der Ruhe- und Nutzungszeit bereits verstrichen sein sollte.
Ein entsprechendes Antragsformular kann von der Homepage der Gemeinde Lohra (www.lohra.de –> Gemeindeverwaltung -> Formulare -> Friedhof) heruntergeladen bzw. bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.
Auch im Jahr 2025 wird die Grabräumung nur einmalig vorgenommen werden.
Für alle Grabstätten, die im Jahr 2025 abgeräumt werden sollen oder müssen, ist der „Antrag auf (vorzeitige) Grabräumung“ bis spätestens 15.Juli 2025 zu stellen.
Später eingehende Anträge können erst wieder im Jahr 2026 berücksichtigt werden.
Wir weisen an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hin, dass Grabstätten grundsätzlich satzungsgemäß nach Ablauf der 40jährigen Ruhe-/Nutzungszeit abgeräumt werden müssen; eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Nutzungsberechtigten wenden sich bei Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes (spät. 40 Jahre nach Zweitbelegung) bitte direkt selbst an die Friedhofsverwaltung.
Für die Beantwortung etwaiger Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne unter der Telefon-Nr. 06462 / 2007 – 15 (Frau Schlienbecker) zur Verfügung; schriftliche Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail – Adresse anne.schlienbecker@lohra.de