Bauleitplanung der Gemeinde Lohra
Bebauungsplan „Auf dem Lohn“ im Ortsteil Altenvers
- Bekanntmachung der öffentlichen Beteiligung gemäß § 3 (2) BauGB -
Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Lohn“
- Bekanntmachung der öffentlichen Beteiligung gemäß § 3 (2) BauGB -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 30.06.2022 gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen, ein Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem Lohn“ im Ortsteil Altenvers durchzuführen. Parallel hierzu ist im Planbereich der Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Aufstellung des Bebauungsplans dient vorwiegend der Deckung des örtlichen Bedarfs für gewerblich nutzbare Bauflächen.
Der Geltungsbereich des eigentlichen Plangebietes ist aus den beiden nachstehenden unmaßstäblichen Kartendarstellungen ersichtlich. Zusätzlich wird ein 2.Geltungsbereich zur Regelung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs in den Bebauungsplan aufgenommen. Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Altenvers: In Flur 3: Flurstück 3/10, 3/12, 3/13, 6/2, 8/2 und 8/3 jeweils vollständig sowie die Flurstücke 7/4, 9/1 und 120 jeweils teilweise. In Flur 2: Flurstück 116/47 teilweise. Der 2.Geltungsbereich umfasst in Flur 4 das Flurstück 38 teilweise.
Die Planentwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans werden mit der gemeinsamen Begründung und dem Umweltbericht im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht
von Montag, den 08. April 2024 bis einschließlich Mittwoch, den 15. Mai 2024
im Internet veröffentlicht. Sie können auf der Homepage der Gemeinde Lohra unter
https://www.Lohra.de(Menupunkt Verwaltung und Service / Gemeindeverwaltung / Beteiligungsverfahren Bauamt) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter
https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen und heruntergeladen werden. Ergänzend können die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf vorgebracht werden. Es wird darum gebeten, dass Stellungnahmen elektronisch unter Angabe von Namen und postalischer Adresse an info@lohra.de übermittelt werden. Schriftliche Stellungnahmen können auch an nachfolgende Adresse geschickt werden: Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen auch in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra öffentlich ausgelegt (zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 3 (2) BauGB). Die Unterlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Es besteht dort die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Anregungen und Bedenken können von jedermann während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:
Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr.
Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr.
Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr.
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr.
Freitag: ausschließlich nach Terminvereinbarung.
Umweltbezogene Informationen:
Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen im Umweltbericht als Teil der gemeinsamen Begründung vor. Der Umweltbericht enthält Angaben zu den möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Klima und Luft, Mensch (Lärm, sonstige Emissionen), Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaftsbild. In einem eigenständigen artenschutzrechtlichen Fachgutachten wurden die Tiergruppen Avifauna, Fledermäuse und Reptilien untersucht. Im Rahmen der Umweltprüfung wird auch eine Einordnung der bestehenden Nutzungen im Geltungsbereich gemäß Hessischer Kompensationsverordnung vorgenommen.
Weiterhin können folgende im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 (1) BauGB von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen mit Hinweisen auf umweltrelevante Belange eingesehen werden:
Landkreis Marburg:
Hinweise zur Ortsrandgestaltung und zum Umfang der Umweltprüfung, zur Freiraumgestaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, der Nutzung von Solarenergie.
Abwasserverband Mittlere Salzböde:
Hinweise zur Entwässerung und zur Versickerung von Niederschlagswasser.
Regierungspräsidium Gießen:
Hinweise zu Starkregenereignissen und zur Entwässerung, Hinweise zur Klärung der Altlastensituation, Hinweise auf mögliche Immissionskonflikte (Lärm), Hinweise auf die Belange des Bodenschutzes.
Weitere Hinweise:
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklärt sich die sich beteiligende Bürgerin beziehungsweise der sich beteiligende Bürger mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden.
Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger willigt ein, dass die Gemeinde Lohra oder ein von der Gemeinde Lohra eingeschalteter Dritter (externes Planungsbüro) ihr / ihm postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger ist gemäß § 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Lohra oder den von der Gemeinde Lohra eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den personenbezogenen gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie / er jederzeit gegenüber der Gemeinde Lohra oder dem von der Gemeinde Lohra eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planaufstellung / Planänderung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Durchführung des Verfahrens und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gemäß § 4b BauGB). Das Planungsbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Lohra, den 04.04.2024
Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin