Neues Online-Formular für Anfragen/Anträge an die Gemeindeverwaltung Lohra
Übermittlungssperren vor Wahlen - Unterrichtung über Auskunfts- und Übermittlungssperren
Die Meldebehörde hat einmal jährlich sowie vor Wahlen die Einwohner gemäß
Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung einer Auskunftssperre nach
diesem Gesetz zu unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes
(BMG) kann jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angaben
von Gründen der Weitergabe seiner Daten
- an die Religionsgesellschaften seines glaubensverschiedenen Ehegatten,
- an die Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen
im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren
- aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums, an Mitglieder gewählter staatlicher oder
kommunaler Vertretungskörperschaften
- Mandatsträger, Presse und Rundfunk
- an Adressbuchverlage
widersprechen. Die Übermittlungssperre hat solange Bestand im Melderegister, bis sie
widerrufen wird.
Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die
betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme
rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr
für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen
kann.
Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung seitens der
Gemeinde genehmigt werden.
Mit der Eintragung der Auskunftssperren dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt
werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall
auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die
Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Diese
Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung
sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe
ausreichen.
Grundsätzlich ist die Auskunfts- und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen
in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.
Für die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren hält die
Gemeindeverwaltung Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos,
schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102
Lohra, erfolgen.
gez.
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin