Neues Online-Formular für Anfragen/Anträge an die Gemeindeverwaltung Lohra
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra, Ortsteil Nanz-Willershausen-Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 27.03.2025 den Bebauungsplans Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese, 2. Änderung“ im Ortsteil Nanz-Willerhausen nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.
Gem. § 10 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Lohra tritt mit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplan Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese, 2. Änderung“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr, dienstags: 14:00 – 17:00 Uhr, donnerstags: 15:00 -18:00 Uhr sowie freitags nach Terminvereinbarung) bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan mit Begründung auf der Internetseite der Gemeinde Lohra unter dem nachfolgenden Link : https://www.lohra.de sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de/ zur öffentlichen Einsichtnahme bereit gestellt.
Hinweis nach § 44 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Der Entschädigungsanpruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde Lohra geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Bebauungsplan Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese, 2. Änderung“ ist in der nachfolgenden Plankarte dargestellt.
Bebauungsplan Nr. 1
„Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese, 2. Änderung“
(Planteil – unmaßstäblich)
Lohra, den 12.06.2025
gez. Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin