Beteiligungsverfahren Bauamt
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra, Ortsteil Nanz-Willershausen
Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1
„Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese“
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)
1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 11.05.2023 gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese“ im Ortsteil Nanz-Willerhausen beschlossen.
Die Planänderung dient Maßnahmen der Nachverdichtung sowie der Optimierung der überbaubaren Grundstücksflächen in dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet. Die Bauleitplanung wird gem. § 13a BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im sog. beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst die Flurstücke Nr. 5/16, 5/17, 5/18, 5/19, 5/20, 5/21 5/22, 5/23, 9/30 (tw.) Flur 5, in der Gemarkung Willershausen und besitzt eine Größe von rund 0,7 ha.
Die räumliche Lage des Plangebiets sowie die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Bebaungsplanänderung gehen darüber hinaus aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor.
2. Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt mit Begründung vom
Montag, den 21.08.2023 bis einschließlich Freitag, den 29.09.2023
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Bauverwaltung, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr, dienstags: 14:00 – 17:00 Uhr, donnerstags: 15:00 -18:00 Uhr sowie freitags nach Terminvereinbarung) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Stellungnahmen können im o.g. Zeitraum schriftlich (auch als E-Mail an die Adresse: info@lohra.de) oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Entwurfsunterlagen zur Bebauungsplanänderung und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung werden darüber hinaus während des o.g. Zeitraums gem. § 4a (4) BauGB auf die Internetseite der Gemeinde Lohra unter dem nachfolgenden Reiter
www.lohra.de/Verwaltung&Service/Gemeindeverwaltung/Beteiligungsverfahren Bauamt
sowie über das zentrale Internetportal des Landes
https://bauleitplanung.hessen.de/
zur öffentlichen Einsichtnahme bereit gestellt.
Gem. § 3 (2) Satz 2 Halbsatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gem. § 13a (3) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird.
Die räumliche Lage und der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Auf dem Berg vor der Struth und die Koitgeswiese“ gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (gestrichelt umrandeter Bereich).

Lohra, den 10.08.2023
gez. Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
Planteil
Begründung
Festsetzungen
Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers
- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in ihrer Sitzung am 17.11.2022 beschlossene
Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 17.03.2023 hat das Regierungspräsidium Giessen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lohra gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Lohra vom 05.07.2007, zuletzt geändert am 22.04.2021, wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Lohra rechtswirksam.
Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Lohra, den 20.07.2023
Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers
- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 den
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 10 (3) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Lohra, den 20.07.2023
Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
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