Friedhöfe der Gemeinde Lohra
Abräumung und Einebnung von Grabstätten auf Antrag
Erfahrungsgemäß häufen sich im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres die Wünsche der Nutzungsberechtigten nach einer kurzfristigen Abräumung und Einebnung von Grabstätten. Gem. § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra werden Grabstätten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt.
Folgende Gebühren werden für die Einebnung gem. § 11 Buchstabe a) der ab 01.03.2021 gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra erhoben:
- Reiheneinzelgrabstätte 400,00 €
- Reihendoppelgrabstätte 400,00 €
Auf die Bestimmungen des § 11 Buchstabe c) der Friedhofsgebührensatzung wird hingewiesen:
„Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten geeignete Dritte mit der Beseitigung beauftragen. In diesem Fall werden die Kosten den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeinde in voller Höhe berechnet. Die Differenz zur Grabräumungsgebühr nach Buchstabe a) wird erstattet. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen.“
Für die Einebnung einer Grabstätte ist grundsätzlich ein schriftlicher „Antrag auf (vorzeitige) Grabräumung“ durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie am Ende dieser Seite bzw. kann bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.
Soll eine Einebnung noch vor Totensonntag 2023 erfolgen, so ist der entsprechende Antrag bis spätestens 15.September 2023 bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.
Später eingehende Anträge können erst wieder im Jahr 2024 berücksichtigt werden.
Wir möchten auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle Grabstätten grundsätzlich satzungsgemäß nach Ablauf der 40jährigen Ruhe-/Nutzungszeit abgeräumt werden müssen; eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
Für die Beantwortung etwaiger Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne jederzeit unter der Tel. 06462/2007-15 (Frau Schlienbecker) zur Verfügung; schriftliche Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse anne.schlienbecker@lohra.de