Wichtige Hinweise zur Grundsteuerveranlagung 2025
Die Grundsteuerreform 2025 ist eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Grundsteuerregelung in Deutschland, die notwendig wurde, um verfassungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Berechnungsmethode 2018 für verfassungswidrig, da sie auf veralteten Einheitswerten basierte, die teils mehrere Jahrzehnte alt waren (je nach Region von 1964 oder sogar 1935).
Nach der erfolgten Grundsteuerreform werden für das Jahr 2025 erstmals Veranlagungen nach dem neuen Recht durchgeführt. Sämtliche bisher festgesetzten Grundsteuermessbeträge verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 31.12.2024.
Seitens der Finanzämter werden auch keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31.12.2024 versendet. Für die Erhebung der Grundsteuer sind daher ausschließlich die vom Finanzamt Marburg-Biedenkopf zum 01.01.2025 neu festgesetzten Grundsteuermessbeträge (Grundlagenbescheide) heranzuziehen. Die Gemeinde veranlagt daraufhin die zu entrichtende Grundsteuer (= Folgebescheid).
Aufgrund der Grundsteuerreform geht die Besteuerung für Grundstücke auf fremden Grund und Boden ab dem 01.01.2025 vom Nutzer auf die Grundstückseigentümer über.
Bei Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde Lohra zwingend an die Feststellungen in dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Der Gemeinde steht daher weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Finanzamt getroffenen Besteuerungsgrundlagen zu. Dies bedeutet für Sie, dass Entscheidungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides beim Finanzamt Marburg-Biedenkopf, nicht aber durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides der Gemeinde angegriffen werden können. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher ausschließlich beim zuständigen Finanzamt Marburg-Biedenkopf (Robert-Koch-Straße 7, 35037 Marburg, Tel.: 06421-6980, poststelle@fa-mb.hessen.de), welches auch den Grundlagenbescheid erlassen hat, geltend zu machen.
Bei Widersprüchen gegen die Grundsteuerbescheide der Gemeinde wird auch daher nur geprüft:
- Ist der richtige Steuerpflichtige ausgewählt worden
- Ist das richtige Steuerobjekt ausgewählt worden
- Ist das richtige Veranlagungsjahr ausgewählt worden
- Ist der richtige Steuermessbetrag ausgewählt worden
- Ist der richtige Hebesatz ausgewählt worden
Die Grundsteuerfestsetzung darf von der Gemeinde erst aufgehoben bzw. geändert werden, wenn ein neuer Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner (jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Grundsteuer).
Gegen die Gesamtschuldner kann ein einheitlicher Grundsteuerbescheid erlassen werden. Der Gemeinde steht es dabei frei, welchen der Beteiligten (Steuerpflichtigen) sie als Gesamtschuldner für die Steuerschuld in Anspruch nehmen will.